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Fachanwalt für Arbeitsrecht & Familienrecht in Leverkusen

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Kündigungsschutz


Gleich zu Anfang müssen Sie wissen, dass Sie sich für den Bezug von Arbeitslosengeld unverzüglich arbeitssuchend melden müssen!

Durch das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) werden nur Arbeitnehmer geschützt, deren Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat und in der Regel in einem Betrieb mit mehr als 10 Arbeitnehmer arbeiten.

Genauer: Seit dem 01.01.2004 ist der Kündigungsschutz in kleinen Betrieben gelockert und bei der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes wie folgt zu differenzieren: Keinen Kündigungsschutz nach dem KSchG haben Arbeitnehmer in Betrieben, in denen regelmäßig nicht mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt werden. Es besteht kein Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31.12.2003 begonnen hat, soweit sie in Betrieben beschäftigt werden, in denen regelmäßig nicht mehr als zehn Arbeitnehmer angestellt sind.

Bei der Feststellung der Zahl der Arbeitnehmer sind Teilzeitbeschäftigte mit nicht mehr als 20 Wochenstunden mit dem Faktor 0,5 und mit nicht mehr als 30 Wochenstunden mit dem Faktor 0,75 zu berücksichtigen. Nicht mitzuzählen sind die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten (§ 1 BBiG). Mitzuzählen sind jedoch die aufgrund eines Arbeitsvertrages beschäftigten Familienangehörigen. Die für einen erkrankten Mitarbeiter eingestellte Aushilfskraft ist nicht mitzuzählen. Sofern eine Ersatzkraft eingestellt ist, werden sich im Erziehungsurlaub befindende Arbeitnehmer ebenfalls nicht mitgezählt.

Besonderer Schutz kommt immer dem Betriebsrat bzw. den Mitgliedern des Betriebsrates zu. Geregelt dass das in § 15 KSchG. Die Kündigung eines Betriebsratsmitglieds ist in der Regel unzulässig. Eine Kündigung ist grundsätzlich aber immer aus wichtigem Grund also außerordentlich möglich.

Hoch interessant ist die aktuelle gesetzliche Entwicklung mit dem Einfügen des § 15 Abs. 3(b). Es gilt: Eine ordentliche personen- oder verhaltensbedingte Kündigung eines Arbeitnehmers ist ausgeschlossen, wenn dieser Vorbereitungshandlungen zur Errichtung eines Betriebsrats unternimmt und zusätzlich eine öffentlich beglaubigte Erklärung abgegeben hat, dass er die Absicht hat, einen Betriebsrat zu errichten. Außerdem müssen für Dritte Vorbereitungshandlungen erkennbar sein. Denkbar sind dazu Gespräche mit der Gewerkschaft oder mit Kollegen über die Errichtung eines Betriebsrats sein. Auch dieser Kündigungsschutz wehrt nur bis zur Einladung zu einer Wahlversammlung, längstens jedoch für 3 Monate.

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Kilian Ackermann

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