Arbeitsgerichtsverfahren
Das Verfahren ist quasi ein Sonderverfahren im Zivilrecht. Es unterscheidet sich von den übrigen zivilgerichtlichen Verfahren. Die rechtlichen Grundlagen des Verfahrens finden sich im Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG). Es unterteilt sich in zwei Verfahrensarten:
- das Urteilsverfahren und
- das Beschlussverfahren.
Das Urteilsverfahren erster Instanz beginnt mit der Einreichung der Klageschrift beim Arbeitsgericht . Die Klage kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage wird dem Beklagten durch das Gericht zugestellt. Darauf folgt eine Güteverhandlung vor dem Vorsitzenden der Kammer und, falls sie erfolglos bleibt, eine weitere Verhandlung vor der Kammer. Der Vorsitzende kann nach § 80 Abs. 2 S. 2 ArbGG auch im Beschlussverfahren eine Güteverhandlung ansetzen. Wird das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet, sollten diese den Termin unbedingt wahrnehmen. Verstöße können mit einem Ordnungsgeld sanktioniert werden. Erscheinen oder verhandeln beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.
Die Klage, mit der der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit einer Kündigung geltend macht (Kündigungsschutzklage) muss innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden (§ 4 KSchG). Die Zulassung verspäteter Klagen ist in Ausnahmefällen möglich (§ 5 KSchG).
Die streitige Verhandlung, einschließlich der Beweisaufnahme in Form der Vernehmung der von den Parteien benannten Zeugen und Sachverständigen, findet erst vor der mit dem Vorsitzenden und den ehrenamtlichen Richtern besetzten Kammer statt. Sie ist möglichst in einem Termin zu Ende zu führen.
Soweit es für die Entscheidung des Rechtsstreits auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens ankommt, hat der Vorsitzende zur Vorbereitung der Kammerverhandlung die Möglichkeit, vorab ein Sachverständigengutachten einzuholen. Damit kann eine Verkürzung der Verfahrensdauer erreicht werden, ohne dass die Beteiligung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter, die in oder vor der nächsten Kammersitzung vom Vorsitzenden über den Inhalt des Gutachtens unterrichtet werden, beeinträchtigt wird.
Achtung – Versäumnisurteil bei Nichterscheinen
Erscheint eine Partei zur Güte- oder Kammerverhandlung nicht, so kann auf Antrag der anderen Partei Versäumnisurteil ergehen. Hiergegen kann nur innerhalb einer Woche schriftlich Einspruch beim Arbeitsgericht eingelegt werden.
Außerhalb der streitigen Verhandlung entscheidet der Vorsitzende allein über Beschlüsse und Verfügungen (§ 53 Abs. 1 ArbGG). In bestimmten Situationen können auch Urteile durch den Vorsitzenden alleine ergehen, z. B. im Gütetermin bei Säumnis einer Partei, Verzicht und Anerkenntnis eines geltend gemachten Anspruchs oder bei Antrag beider Parteien (§ 55 Abs. 3 ArbGG), sowie über die Verwerfung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil oder einen Vollstreckungsbescheid als unzulässig (§ 55 ArbGG).
Über die Klage entscheidet das Arbeitsgericht in der Regel durch Urteil, und zwar im Allgemeinen im Anschluss an die letzte mündliche Verhandlung. Wird zur Verkündung des Urteils ein besonderer Termin festgesetzt, muss dieser grundsätzlich innerhalb von 3 Wochen stattfinden.
Mahnverfahren
Auch vor den Gerichten für Arbeitssachen gibt es zur schnelleren Geltendmachung von Geldforderungen das Mahnverfahren (§ 46a ArbGG). An die Darlegung des Anspruchs sind sehr geringe Anforderungen gestellt. Gegen den Mahnbescheid kann innerhalb einer Woche Widerspruch erhoben werden. In diesem Fall ist auf Antrag einer Partei der Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen. Wird gegen den Mahnbescheid nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben, erlässt das Gericht auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid. Gegen diesen kann der Antragsgegner Einspruch einlegen. Im Falle des Einspruchs hat der Antragsteller seinen Anspruch innerhalb von 2 Wochen zu begründen. Nach Ablauf der Begründungsfrist bestimmt der Vorsitzende unverzüglich Termin zur mündlichen Verhandlung (§ 46a Abs. 6 ArbGG).
Rechtsmittel
Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. Die Berufung ist nur statthaft, wenn das Arbeitsgericht sie zugelassen hat, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 EUR übersteigt oder wenn es sich um eine Bestandsstreitigkeit handelt. In Bestandsstreitigkeiten soll wegen der großen sozialen Bedeutung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitnehmer in jedem Fall die Berufung statthaft sein. Die Entscheidung darüber, ob die Berufung zugelassen wird oder nicht, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen 2 Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 64 Abs. 3a ArbGG).
Gegen das Urteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht nur statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts zugelassen oder auf eine Nichtzulassungsbeschwerde hin vom Bundesarbeitsgericht zugelassen worden ist. Die Revision ist zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder eines Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht. Alle Rechtsmittel können durch Telefax eingelegt und begründet werden, wenn die Kopie die Unterschrift des Absenders wiedergibt.
Auszubildende
Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen den ausbildenden Arbeitgebern und den Auszubildenden aus einem Berufsausbildungsverhältnis können im Bereich des Handwerks die Handwerksinnungen, in den übrigen Bereichen die Industrie- und Handelskammern sowie die sonst nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stellen mit Arbeitgebern und Arbeitnehmern paritätisch besetzte Ausschüsse bilden (§ 111 Abs. 2 ArbGG). Die Ausschüsse bestimmen ihr Verfahren nach freiem Ermessen, sind aber verpflichtet, die Parteien mündlich zu hören. Wird der von ihnen gefällte Spruch nicht innerhalb einer Woche von beiden Parteien anerkannt, so kann binnen 2 Wochen nach ergangenem Spruch Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden. Klagen vor dem Arbeitsgericht sind solange unzulässig, wie das Schlichtungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Wird sodann das Klageverfahren eingeleitet, findet vor dem Arbeitsgericht dennoch zuerst eine Güteverhandlung statt. Wird gegen einen nicht anerkannten Spruch des Ausschusses nicht fristgemäß Klage beim Arbeitsgericht erhoben, so kann der vor dem Ausschuss verhandelte Streitgegenstand nicht mehr selbstständig vor die Arbeitsgerichte gebracht werden.
Kontakt aufnehmen
Rechtsanwalt
Kilian Ackermann
Telefon: +49 (0) 2171 – 363 180
info@rechtsanwalt-ackermann.de
Infos Arbeitsrecht:
- Abfindung
- Abmahnung
- Annahmeverzug
- Arbeitsgerichtsverfahren
- Aufhebungsvertrag
- Ausschlussfristen
- Außerordentliche Kündigung
- Betriebsbedingte Kündigung
- Betriebsübergang
- Direktionsrecht
- Druckkündigung
- Ermahnung
- Freistellung
- Gleichstellungsgesetz
- GmbH-Geschäftsführer im Anstellungsvertrag und Organstellung
- Güteverhandlung
- Insolvenz und Arbeitsrecht
- Kündigungsschutz
- Low Performer
- Massenentlassung
- Probezeit
- Urlaub
- Verdachtskündigung
- Zeugnis