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Fachanwalt für Arbeitsrecht & Familienrecht in Leverkusen

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Güteverhandlung


Das Gesetz schreibt nach § 54 Abs. 1 ArbGG den Beginn der mündliche Verhandlung vor dem Arbeitsgericht in der ersten Instanz mit einer Verhandlung vor dem Vorsitzenden mit dem Zweck der gütlichen Einigung der Parteien, der Güteverhandlung vor. Die Güteverhandlung findet nur im Urteilsverfahren statt. Sobald die Klageschrift beim Arbeitsgericht eingegangen ist, bestimmt es durch seinen Vorsitzenden ein Termin zur Güteverhandlung. Dieser Termin soll dann innerhalb von zwei Wochen nach Klageeingang stattfinden. Dem Beklagten wird mit der Ladung zum Termin auch die Klageschrift förmlich zugestellt.

Man kann diesem “Gütetermin” nicht entgehen ohne Konsequenzen zu ziehen, denn das Gesetzt schreibt die Durchführung der Güteverhandlung zwingend vor. Mit der Güteverhandlung soll mit Unterstützung des Vorsitzenden eine Beilegung des Rechtsstreits im sensiblen Bereich des Arbeitsrechts erreicht werden. Der Rechtsstreit kann durch Klagerücknahme, beiderseitige Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, durch den Abschluss eines Vergleichs oder auf sonstige Weise beigelegt werden.

Der Möglichkeit der beiderseitigen Erledigungserklärung nach § 91a ZPO kommt im arbeitsgerichtlichen Verfahren nur eine geringe Bedeutung zu. Zum einen findet im erstinstanzlichen Verfahren keine Kostenerstattung statt, zum anderen entstehen bei einer Klagerücknahme vor streitiger Verhandlung keine Gerichtskosten, was aber bei einem Beschluss des Gerichts nach § 91a ZPO der Fall wäre.

Die Güteverhandlung dient auch der Vorbereitung der streitigen Verhandlung. Meist kommt der gütlichen Einigung der Parteien durch einen Vergleich vor dem Arbeitsgericht eine besondere Bedeutung zu, da sehr viele Auseinandersetzungen in der Güteverhandlung durch den Abschluss eines Vergleichs beendet werden.

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Kilian Ackermann

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