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Fachanwalt für Arbeitsrecht & Familienrecht in Leverkusen

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Annahmeverzug


Ein Kündigungsverfahren birgt eine Vielzahl von Fallstricken, auch für den Arbeitgeber, der auf Trennung vom Arbeitnehmer dringt. Wer nicht aufpasst, muss seinem Arbeitnehmer nach einem u.U. langen Verfahren noch eine Menge Arbeitslohn nachzahlen, weil er im Hinblick auf die Abnahme der Arbeitsleistung im Verzug ist.

Kommt der Arbeitgeber mit der Annahme der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers in Verzug, behält der Arbeitnehmer grundsätzlich seinen Vergütungsanspruch (§ 615 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB).

Wenn der Arbeitnehmer arbeiten will und nicht darf

Die Gefahr steht im Raum, wenn er ihn während des laufenden Rechtsstreits nicht mehr sehen bzw. beschäftigen will, die vertragliche Bindung aber noch nicht gelöst wurde:

Ein solcher sog. “Annahmeverzug” liegt in der Regel nur dann vor,

  • wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung angeboten hat,
  • zur Arbeitsleistung sowohl willens als auch in der Lage war und
  • der Arbeitgeber die angebotene Arbeitsleistung nicht angenommen hat.

Typischer Fall: Wenn er den Arbeitnehmer am Betreten des Betriebs hindert.

Es spielt keine Rolle, ob den Arbeitgeber an der Nichtannahme der Leistung ein Verschulden trifft oder nicht. Sowohl Annahmeunwilligkeit des Arbeitgebers als auch Annahmeunmöglichkeit können Vergütungsansprüche auslösen.

Auf die Leistung anrechenbar

Der Arbeitnehmer muss sich auf die ihm auf Grund des Annahmeverzugs zustehende Vergütung allerdings das anrechnen lassen, was er in Folge des Unterbleibens der Arbeitsleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt (§ 615 Satz 2 BGB).

Wann ist das Arbeitsangebot entbehrlich?

Entbehrlich ist ein tatsächliches oder formuliertes Arbeitsangebot des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitgeber zu erkennen gibt, dass er dem Arbeitnehmer keinen Arbeitsplatz einrichten und ihm keine Arbeit zuweisen wird.

Wann kommt es nicht zum Verzug?

Annahmeverzugslohn kann nicht gefordert werden, wenn die Leistung nicht erbracht werden kann, etwa weil

  • der Arbeitnehmer krank ist,
  • eine Schwerbehinderung sie unmöglich macht,
  • die Fahrerlaubnis entzogen wurde,
  • ein Beschäftigungsverbot besteht oder
  • die Arbeitserlaubnis fehlt.

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Rechtsanwalt
Kilian Ackermann

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