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Druckkündigung


Manchmal will der Chef einen Mitarbeiter loswerden, doch manchmal weht der Wind woanders her: ein wichtiger Geschäftspartner, etwa ein Anzeigenkunde, die lieben Kollegen oder sonst jemand mit Einfluss, sägen am Stuhl des Angestellten. Wann darf der Arbeitgeber dem Druck weichen?

Von einer “Druckkündigung” ist die Rede, wenn an den Arbeitgeber unter der Androhung von Nachteilen für ihn (z. B. Abbruch von Geschäftsbeziehungen, Streik) der dringende Wunsch herangetragen wird, einen bestimmten Arbeitnehmer zu entlassen und der Arbeitgeber diesem Wunsch nachkommt.

Wenn Druck gemacht wird

Der Druck kann sowohl von Geschäftspartnern als auch von eigenen Arbeitnehmern oder dem Betriebsrat ausgeübt werden.

Die Druckkündigung ist ein Sonderfall der außerordentlichen Kündigung. Sie kann als verhaltens-, personen- oder auch betriebsbedingte außerordentliche Kündigung erklärt werden.

Letztere ist denkbar, wenn es an einer objektiven Rechtfertigung der Drohung fehlt, der Arbeitgeber dennoch der Ansicht ist, dem Druck nicht widerstehen zu können.

Kann die Kündigung gerechtfertigt sein, wenn der Druck es nicht ist?

An die Zulässigkeit einer solchen betriebsbedingten Druckkündigung ohne objektiven Rechtfertigung werden strenge Anforderungen gestellt. Der Arbeitgeber darf dem Entlassungswunsch nicht ohne weiteres nachgeben, sondern hat sich auf Grund der arbeitgeberseitigen Fürsorgepflicht zunächst vor den Arbeitnehmer zu stellen und alles Zumutbare zu versuchen, um den Dritten von seiner Drohung abzuhalten.

Androhung erheblicher Nachteile

Androhung erheblicher Nachteile

Voraussetzung für den wirksamen Ausspruch einer Druckkündigung ist hier zunächst die Androhung erheblicher Nachteile durch einen Dritten für den Fall, dass der Arbeitgeber dem Kündigungsverlangen nicht nachkommt.

Möglicher “Dritter” ist etwa

  • die übrige Belegschaft,
  • Kunden,
  • sonstige Geschäftspartner,
  • der Betriebsrat,
  • eine Gewerkschaft oder
  • staatliche Institutionen.

Beispiele für erhebliche Nachteile:

  • Verweigerung der Zusammenarbeit durch die Vorgesetzten und Kollegen,
  • Verweigerung der Arbeit überhaupt,
  • Streik,
  • Ankündigung von Massenkündigungen,
  • Entzug von Aufträgen,
  • Einstellung von Lieferungen,
  • Abbruch von Geschäftsbeziehungen,
  • Boykott von Kunden,
  • Untersagung der Gewerbeausübung,
  • Entzug der Konzession,
  • physische Gewalt.

Um die außerordentliche Druckkündigung zu rechtfertigen, muss dem Arbeitgeber die Vernichtung seiner Existenz oder zumindest schwerer wirtschaftlicher Schaden angedroht worden sein. In einem etwaigen Kündigungsschutzprozess hat der Arbeitgeber konkrete Tatsachen vorzutragen, aus denen sich die Androhung der Existenzvernichtung oder des schweren wirtschaftlichen Schadens ergibt, und zwar insbesondere nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen.

Als Mobbingvariante ungeeignet

Wenn sich die im Zweifel an der Situation selbst mitbeteiligten Arbeitskollegen lediglich weigern, mit dem betreffenden Arbeitnehmer weiter zusammen zu arbeiten, genügt dies den Anforderungen nicht (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 18.02.2008, 5 Sa 381/07).

AGG beachten

Ganz schlechte Karten hat der Arbeitgeber vor Gericht, wenn er durch Druck bewegt worden ist, einen AGG-Verstoß zu begehen, also jemanden wegen Rasse oder ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexuelle Identität loswerden zu wollen.

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Rechtsanwalt
Kilian Ackermann

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