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Fachanwalt für Arbeitsrecht & Familienrecht in Leverkusen

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Abfindung


Eine Abfindung ist eine Entschädigung für den Verlust des ­Arbeitsplatzes und des damit verbundenen sozialen Besitzstands. Das deutsche Arbeitsrecht kennt keinen generellen gesetzlichen Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung einer Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Die Aussichten, während eines Kündigungsschutzprozesses eine Abfindung zu erhalten, sind dann günstig, wenn die Rechtmäßigkeit der Kündigung deutlich in Frage steht.

Ständiges Druckmittel des Arbeitnehmers, doch eine Abfindung zu erhalten, ist im Kündigungsschutzprozess das so genannte “Verzugslohnrisiko” des Arbeitgebers. Der Kündigungsschutzprozess könnte für den Arbeitgeber teuer werden: Wird dort festgestellt, dass die Kündigung unwirksam ist, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, rückwirkend den gesamten Arbeitslohn für die Dauer des Kündigungsschutzverfahrens nachbezahlen. Der Arbeitnehmer muss sich jedoch für die Zeit nach Entlassung möglicherweise anderweitigen Erwerb anrechnen lassen. Unter anderweitigen Erwerb versteht man das, was der Arbeitnehmer hätte verdienen können, wenn er es böswillig unterlassen hat, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen. Auch muss er sich, soweit er öffentlich-rechtliche Leistungen – wie Arbeitslosengeld – infolge der Arbeitslosigkeit aus Sozialversicherung in Anspruch genommen hat, diese anrechnen lassen.

Es besteht aber auch nach dem Kündigungsschutzgesetz (§ 10 KSchG) die Möglichkeit, eine Abfindung zu erhalten, falls die Prozessparteien so in Streit geraten sollten, dass eine sinnvolle Zusammenarbeit nicht mehr möglich erscheint. Das Arbeitsverhältnis kann dann durch Urteil gegen Zahlung einer Abfindung durch den Arbeitgeber beendet werden. In einem solchen Fall können die Parteien unter verschiedenen Voraussetzungen einen Auflösungsantrag nach §§ 9,10 KSchG stellen. Kann dieser Antrag erfolgreich gestellt werden, so ergibt sich für den Arbeitnehmer pro Beschäftigungsjahr in der Regel ein halbes Bruttomonatsarbeitsentgelt als Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Abfindungen werden heute ausschließlich BRUTTO gezahlt.

Die steuerliche Behandlung der Abfindungen ist seit dem 01.01.2006 reformiert. Es gilt folgendes:

Die Versteuerung der Abfindung

Zur Berechnung der Einkommensteuer wird die Verteilung der Abfindung auf fünf Jahre unterstellt. Dabei soll dem Arbeitnehmer aber nicht zugute kommen, dass er in den nächsten vier Jahren möglicherweise nichts verdient und daher auf die künftig fälligen Anteile der Abfindung weniger Steuern zu zahlen hätte. Es wird vielmehr so getan, als würde der Arbeitnehmer in den nächsten fünf Jahren sein jetziges laufendes Einkommen behalten und zusätzlich 1/5 der Abfindung. Die Berechnung ist wie folgt:

  1. a) Einkommensteuerdifferenz
    Einkommensteuer vom Einkommen plus 1/5 der Abfindung
    abzüglich Einkommensteuer vom Einkommen ohne Abfindung
    ———————————————————————————————
    = Einkommensteuerdifferenz
  2. b) Gesamteinkommensteuer
    Einkommensteuer vom Einkommen ohne Abfindung
    zuzüglich fünffache Einkommensteuerdifferenz
    ———————————————————————————————
    = Gesamteinkommensteuer

Die Versteuerung nach §§ 24, 23 EStG wird sich für viele Arbeitnehmer, die mit ihren Einkünften ohnehin in eine starke Progression reichen, künftig kaum noch lohnen.

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Rechtsanwalt
Kilian Ackermann

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