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Scheidungsfolgevereinbarung


Von einer Scheidungsfolgenvereinbarung spricht man im Gegensatz zu einem Ehevertrag bei einer Regelung der ehelichen Lebensverhältnisse anlässlich der Scheidung der Ehe. Auch hier sind die Fragen des Güterrechtes, Unterhaltes und des Versorgungsausgleiches zu berücksichtigen. Sofern hier eine einvernehmliche Regelung gefunden werden kann, ist es zulässig die Ehescheidung mit nur einem Rechtsanwalt durchzuführen. Diese Vorgehensweise ist im Regelfall der kostengünstigste Weg für die Ehepartner, sich scheiden zu lassen.

Hier wieder einige Schlüsselwörter im Bereich des Ehevertrages zur ersten Orientierung:

1. Güterstand
Der Güterstand regelt die vermögensmäßige Zuordnung. Der gesetzliche Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft. Darüber hinaus bestehen als Grundmodelle die Gütergemeinschaft und die Gütertrennung. Die Zugewinngemeinschaft kann selbst in jeder Hinsicht modifiziert werden. Man spricht dann von einer modifizierten Zugewinngemeinschaft. Bei der Zugewinngemeinschaft besteht keine gegenseitige Haftung für Schulden.

2. Gütertrennung
Bei der Gütertrennung findet bei Scheidung der Ehe kein Ausgleich des Zugewinnes statt. Die Gütertrennung erfordert in guten Tagen der Ehe eine verantwortungsbewusste Verteilung des Vermögens zwischen den Eheleuten. Wie auch bei der Zugewinngemeinschaft besteht bei der Gütertrennung keine gegenseitige Haftung.

3. Gütergemeinschaft
Bei der Vereinbarung einer Gütergemeinschaft besteht gemeinschaftliches Vermögen. Die Gütergemeinschaft wird in notariellen Eheverträgen nicht mehr vereinbart, da eine gemeinsame Schuldenhaftung bei diesem Güterstand entsteht.

4. Anfangsvermögen
Bei einer Zugewinngemeinschaft wird bei Ausgleich des Zugewinns Anfangsvermögen nicht berücksichtigt. Anfangsvermögen ist rechtlich das von dem jeweiligen Ehepartner vor der Ehe erhaltene Vermögen sowie sämtliches Vermögen, das durch Schenkung oder durch Erbe von dritter Seite insbesondere von der jeweiligen Familie übertragen worden ist. Derartige Schenkungen bzw. Erbschaften unterliegen nur hinsichtlich der Wertsteigerungen, die während der Ehe eingetreten sind, dem Zugewinnausgleich. Hierbei werden allerdings nur scheinbare Wertsteigerungen (inflationsbedingte Wertsteigerungen) wieder abgerechnet. Ausgeglichen werden insoweit nur die echten Wertsteigerungen. Aber auch dieser Punkt wird in notariellen Eheverträgen oft ausgeschlossen und insoweit die Zugewinngemeinschaft modifiziert.

5. Güterrechtsregister
Das Güterrechtsregister ist ein staatliches Register, in dem man den jeweils vereinbarten Güterstand eintragen lassen kann. Das Güterrechtsregister wird von der Praxis nicht angenommen, da es keine Vorteile bietet.

6. Verfügungsbeschränkung
Im Rahmen der Zugewinngemeinschaft unterliegt man einer Verfügungsbeschränkung, § 1365 BGB. Ein Ehepartner kann nicht über sein Vermögen im Ganzen ohne Zustimmung des Ehegatten verfügen. Diese Verfügungsbeschränkung besteht auch bei der Verfügung über einen Gegenstand der nahezu das gesamte Vermögen ausmacht. Die Problematik kann vorliegen, wenn ein Ehepartner die Immobilie, die in seinem Alleineigentum steht, verkaufen möchte.

7. Ehelicher Unterhalt
Ehepartner sind sich während der Ehe gegenseitig zu Unterhalt verpflichtet. Auf diesen ehelichen Unterhalt kann nicht verzichtet werden.

8. Nachehelicher Unterhalt
Der nacheheliche Unterhalt ist derjenige Unterhalt, der nach dem Gesetz ab Rechtskraft der Scheidung zu zahlen ist. Hier können Modifizierungen getroffen werden.

9. Betreuungsunterhalt
Dies ist der nacheheliche Unterhalt, den ein Ehepartner erhält, der gemeinsame Kinder betreut. Der Betreuungsunterhalt ist zeitlich begrenzt. Er endet, wenn die Betreuungsbedürftigkeit der Kinder nicht mehr gegeben ist. Dies hängt insbesondere vom Alter und der Zahl der Kinder ab.

10. Unterhaltsanschlusstatbestände
Eine wesentliche Bedeutung im Unterhaltsrecht haben die Unterhalts- anschlusstatbestände. Nach dem Gesetz kann nach Auslaufen etwa des sogenannten Betreuungsunterhaltes auch Unterhalt aus anderen Gründen verlangt werden, so z.B. Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und dergleichen.

11. Düsseldorfer Tabelle
Die Düsseldorfer Tabelle wird in der Praxis bei der Ermittlung der Höhe des Unterhaltes zugrunde gelegt. Die Düsseldorfer Tabelle ist sowohl für den Ehegattenunterhalt als auch für den Kindesunterhalt anwendbar.

12. Kindesunterhalt
Kindesunterhalt ist derjenige Unterhalt, den ein Kind gegenüber seinen Eltern kraft Gesetzes hat. Auch der Kindesunterhalt wird nach der Düsseldorfer Tabelle bemessen. Eine Regelung zwischen den Ehepartnern zu Lasten des Kindes, wonach also ein Kind kein Anspruch gegenüber einem Ehepartner haben soll, ist nach deutschem Recht nicht möglich. Dies kann nur im Sinne einer sog. Freistellungsvereinbarung geregelt werden.

13. Rentenanwartschaften
Die Rentenanwartschaften stellen in erster Linie die gesetzliche Rente dar. Diese unterfallen dem Versorgungsausgleich. Dem Versorgungsausgleich unterliegen aber auch darüber hinaus betriebliche Altersansprüche.

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Kilian Ackermann

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