Die maximal dreijährige Elternzeit nach den §§ 15 – 21 BEEG soll die Vereinbarkeit von Familie und Beruf verbessern. Die Elternzeit ist ein Rechtsanspruch auf unbezahlte (Teil-)Freistellung gegenüber. dem Arbeitgeber. Die §§ 15 ff. BEEG haben für alle Arbeitnehmer – auch für die gerade in Elternzeit befindlichen – die bisherigen Regelungen im Bundeserziehungsgeldgesetz (§§ 15ff. BEEG) mit geringfügigen Änderungen abgelöst. Die Regelungen dürfen vertraglich nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgeändert werden. Für ab dem 1.1.2007 geborene Kinder besteht im ersten Lebensjahr des Kindes ein Anspruch auf Zahlung von Elterngeld nach den Regelungen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG). Die Obergrenze dieser einkommensabhängigen staatlichen Ersatzleistung beträgt 1.800 EUR bei einem Mindestsockelbetrag von 300 EUR. Die Bezugsdauer fängt gemäß § 4 BEEG grundsätzlich mit der Geburt an, bei Arbeitnehmerinnen wird jedoch gemäß § 3 BEEG das Mutterschaftsgeld sowie der Zuschuss des Arbeitgebers (hierzu Arbeitgeberzuschuss) angerechnet. Ab Geburt des Kindes können ein Elternteil oder die Eltern gemeinsam gemäß § 15 BEEG Elternzeit für maximal drei Jahre in Anspruch nehmen.
Die Elternzeit beginnt frühestens mit der Geburt des Kindes. Der Vater kann damit unmittelbar am Tag nach der Geburt seine Elternzeit antreten. Die Mutter kann die Elternzeit unmittelbar nach Ablauf der Mutterschutzfrist des § 6 Abs. 1 MuSchG antreten, grundsätzlich also ab der neunten Woche nach der Geburt. Die Zeit der Mutterschutzfrist wird auf die Dauer der Elternzeit der Mutter angerechnet (s. o. Abschnitt 3.1 Grundsatz). Umgekehrt ist es ohne weiteres möglich, die Elternzeit nicht unmittelbar im Anschluss an das Ende der Mutterschutzfristen, sondern erst später anzutreten. Nach der Geburt bzw. nach Ende der Mutterschutzfrist können die Eltern also zunächst wieder arbeiten, sie können nach den allgemeinen Regeln z. B. auch Erholungsurlaub in Anspruch nehmen.
Die Elternzeit endet im Grundsatz spätestens einen Tag vor dem dritten Geburtstag des Kindes.
Beispiel:
Wurde das Kind am 1. Mai geboren, so endet die Elternzeit am 30. April drei Jahre später.
Bisher war die gleichzeitige Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub durch beide Elternteile ausgeschlossen. Gemäß § 15 Abs. 3 des BEEG kann die Elternzeit – auch anteilig – von jedem Elternteil allein, im Wechsel oder auch von beiden Eltern gemeinsam in Anspruch genommen werden.
Die Möglichkeit, während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung auszuüben, ist ganz erheblich ausgeweitet worden:
Insgesamt stellen daher die gesetzlichen Neuregelungen eine Möglichkeit dar, einerseits auch während der Elternzeit die berufliche Tätigkeit fortzusetzen und dadurch insbesondere in qualifizierten Berufen den Anschluß nicht zu verlieren. Andererseits ist auch die nunmehrige Möglichkeit einer gleichzeitigen Inanspruchnahme für beide Elternteile zu begrüßen.
Rechtsanwalt
Kilian Ackermann
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RA Kilian Ackermann, Fachanwalt für Arbeitsrecht & Fachanwalt für Familienrecht
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