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Fachanwalt für Arbeitsrecht & Familienrecht in Leverkusen

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Güterrecht


Die erste Frage betrifft den Bereich des Güterstandes. Sofern kein Ehevertrag geschlossen wird, besteht der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Bei der Zugewinngemeinschaft existiert kein gemeinsames Vermögen, sondern die Vermögen von Ehefrau und Ehemann sind streng getrennt. Auswirkung hat die Zugewinngemeinschaft jedoch im Scheidungsfall. Bei Scheidung der Ehe wird nachgeprüft, wie hoch der Zugewinn der beiden Ehepartner während der Ehe war. Liegt der Zugewinn eines Ehepartners höher als der des anderen Ehepartners, ist er mit der Hälfte des höheren Zugewinnbetrages ausgleichpflichtig.

Beispiel:

Am Anfang der Ehe wurde eine Immobilie auf den Namen des Ehemannes erworben. Die Immobilie wurde bei einer Bank vollständig finanziert. Nach Rückzahlung der Darlehen wird die Ehe geschieden. Das Haus hat einen Wert von 200.000,00 Euro. Weiteres Vermögen besteht nicht. Durch die Zugewinngemeinschaft ist der Ehemann gegenüber der Ehefrau mit der Hälfte ausgleichspflichtig. Er hat an die Ehefrau 100.000,00 Euro auszuzahlen.

Haben die Eheleute zu Beginn der Ehe die Immobilie zu je einhalb Anteil erworben, haben Ehefrau und Ehemann während der Ehe in derselben Höhe Vermögen erworben. Ein Zugewinnausgleich nach dem Gesetz findet nicht statt.

Die Regelung der Zugewinngemeinschaft können von den Parteien individuell verändert werden. Hierbei sind im Grundsatz keine Grenzen gesetzt. Die Regelungen dürfen aber nicht einseitig sein und sollen aus der individuellen Lebensplanung der Eheleute resultieren.

Es haben sich Vertragstypen entwickelt, anhand deren maßgeschneiderte Regelungen für die künftige Ehe getroffen werden können.

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Kilian Ackermann

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