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Fachanwalt für Arbeitsrecht & Familienrecht in Leverkusen

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Scheidung Leverkusen


Seit 1977 wurde das Verschuldensprinzip durch das Zerrüttungsprinzip ersetzt, da das Scheitern einer Ehe selten nur einseitig verursacht wird. Das sehen die Betroffenen heute auch noch oft anders!

Die Scheidung setzt also die Feststellung des Scheiterns der Ehe voraus. Dies ist nach dem Gesetz (§ 1565 BGB) der Fall, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht mehr erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wieder herstellen. Der Tatbestand des Scheiterns der Ehe ist erfüllt, wenn die unwiderlegbaren Scheidungsvermutungen nach § 1566 BGB Abs. 1 BGB erfüllt sind und die Eheleute seit mindestens einem Jahr getrennt leben und beide Eheleute die Scheidung beantragt haben oder einer den Scheidungsantrag gestellt hat und der andere Ehepartner zustimmt.

Sollte die Trennung aber schon mehr als drei Jahre gedauert haben so gilt die Ehe, auch ohne Scheidungsantrag, als unwiderlegbar gescheitert(§ 1566 Abs. 2 BGB).

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Voraussetzungen die der Gesetzgeber an die Trennung stellt:

Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und die Ehegatten diese häusliche Gemeinschaft auch erkennbar nicht mehr herstellen wollen (§ 1567 BGB). Damit ist nicht die örtliche Trennung aus beruflichen Gründen gemeint!

Sondern die Trennung von Tisch und Bett wird von den Familiengerichten gefordert. Dies kann auch innerhalb der Ehewohnung erfolgen. Meist geschieht sie aber durch den Auszug eines Ehepartners.

Es gibt auch eine Ausnahme, die die Einhaltung der 1 bzw. 3-Jahresfrist nicht voraussetzt. Die Ehe kann dabei sofort geschieden werden: Das Gesetz sieht dazu eine Härtefallregelung (§ 1565 Abs. 2 BGB) vor. Danach darf die Ehe vorzeitig geschieden werden, wenn für den einen Ehepartner die Fortsetzung der Ehe aus Gründen, die in der Person des anderen liegen, eine unzumutbare Härte bedeuten. Die Rechtsprechung hat hierzu einige Einzelfälle entscheiden. Dort haben Alkoholmissbrauch, Gewalttätigkeiten, in der Öffentlichkeit bekanntes ehebrecherisches Verhalten und auch Prostitution eine wichtige Rolle gespielt.

Kurz zum Scheidungsverfahren:

Das Familiengericht ist ausschließlich für das Scheidungsverfahren zuständig. In diesem Verfahren herrscht Anwaltszwang; die Ehegatten müssen also jeweils von einem Rechtsanwalt vertreten werden (§ 78 Abs. 2 ZPO). Der Rechtsanwalt fertigt den Scheidungsantrag und macht mit der Einreichung des Antrags das Scheidungsverfahren anhängig (§ 622 Abs. 1 ZPO). In günstigen Konstellationen kann das Scheidungsverfahren auch mittels eines Rechtsanwaltes durchgeführt werden, der nur einen der Eheleute vertritt. Dort stimmt der andere Ehepartner dem Scheidungsantrag zu. Das muss aber unbedingt erörtert werden und ist zudem nur ratsam, wenn schon fast alles im Vorfeld der Scheidung rechtssicher geregelt ist.

Im Verfahren selbst wird dann auch über die wichtigsten Scheidungsfolgen (§ 623 ZPO) – sog. Verbundverfahren – mitentschieden. Das betrifft den Unterhalt der Eheleute und ggf. deren Kinder, das Sorgerecht mit der Aufenthaltsbestimmung und auch den Umgang mit den Kindern. Letzten Endes entscheidet das Gericht auch über den Versorgungsausgleich. Betroffen sind davon die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften. Auch hier wird in der Regel ein gerichtlicher Ausgleich geschaffen.

Die Ehe wird dann durch den Beschluss des Familiengerichtes geschieden und mit der Rechtskraft dieses Scheidungsbeschlusse ist die Ehe dann beendet (§ 1564 Satz 2 BGB).

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