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Fachanwalt für Arbeitsrecht & Familienrecht in Leverkusen

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Versorgungsausgleich


Beim Versorgungsausgleich werden die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den Ehepartnern geteilt. Ausgleichspflichtig ist jeweils der Ehepartner, der einen Ehezeitanteil in einem Versorgungssystem erworben hat. Dem anderen Ehepartner steht die Hälfte dieses Ehezeitanteils (Ausgleichswert) zu.

Die aufzuteilenden Versorgungsanrechte können die Ehepartner in den verschiedensten Versorgungssystemen erwirtschaftet haben, z. B. in der

– gesetzlichen Rentenversicherung, – Beamtenversorgung, – berufsständischen Versorgung, – betrieblichen Altersversorgung oder – privaten Altersversorgung.

Lassen sich Ehepartner scheiden, teilt das Familiengericht mit dem Versorgungsausgleich die während der Ehe erworbenen Anrechte auf Alters- und Invaliditätsversorgung unter ihnen zu gleichen Teilen auf. Es entscheidet, in welchem Umfang der jeweils ausgleichspflichtige Ehepartner aus seinen Versorgungssystemen Anrechte an den ausgleichsberechtigten Ehepartner abgeben muss.

Hierbei wird zwischen einer “internen Teilung” und einer “externen Teilung” unterschieden.

“Interne Teilung”:

Der Versorgungsausgleich wird grundsätzlich nur noch im Rahmen einer internen Teilung durchgeführt. Das bedeutet, jedes in der Ehe erworbene Anrecht wird in dem jeweiligen Versorgungssystem – und daher intern – je zur Hälfte geteilt. So erhält der jeweils ausgleichsberechtigte Ehepartner einen eigenen Versorgungsanspruch und damit ein “eigenes Konto” beim Versorgungsträger des jeweils ausgleichspflichtigen Ehepartners.

“Externe Teilung”:

Der Ausgleich bei einem anderen Versorgungsträger – externe Teilung – soll nur in Ausnahmefällen vorkommen. So ist zum Beispiel für Beamte der Länder und Gemeinden zunächst noch keine “interne Teilung” vorgesehen. Für sie gilt daher eine externe Teilung: Die Hälfte der in der Ehezeit erwirtschafteten Pension des einen Ehepartners wird dem anderen Ehepartner in der gesetzlichen Rentenversicherung gutgeschrieben. Entsprechendes ist auch bei der betrieblichen Altersversorgung möglich. Hier können Anrechte aus der Betriebsrente des einen Ehepartners für den anderen Ehepartner bei der Versorgungsausgleichskasse gutgeschrieben werden. Eine externe Teilung kann auch zwischen einem Ehepartner und dem Versorgungssystem des anderen Ehepartners vereinbart werden. Dies kann zum Beispiel dann sinnvoll sein, wenn der eine Ehepartner statt der internen Teilung einen anderen Rentenanspruch aufstocken möchte. Ein Versorgungssystem kann ohne Zustimmung des Ehepartners extern teilen, wenn in seinem Versorgungssystem nur eine geringe Versorgung gutgeschrieben werden soll (2011 rund 55 EUR). In diesem Fall muss der Versorgungsträger einen bestimmten Kapitalbetrag, der dem Wert des auszugleichenden Anrechts entspricht, in die andere Versorgung einzahlen.

Noch kurz zum Schuldrechtlichen Versorgungsausgleich:

Bestimmte Anrechte können nicht schon im Zusammenhang mit der Ehescheidung ausgeglichen werden (z. B. die Anrechten der betrieblichen Altersversorgung, die bei Ende der Ehe noch nicht unverfallbar sind). Der ausgleichsberechtigte Ehepartner kann dann vom ausgleichspflichtigen Ehepartner selbst die Zahlung einer Geldrente in Höhe des Ausgleichsbetrags verlangen. Dieser Rentenanspruch entsteht aber erst, wenn beide Ehepartner die Voraussetzungen für den Versorgungsfall erfüllen. (Quelle: haufe.de – Andreas Koehler, Blankenfelde)

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Kilian Ackermann

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