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Fachanwalt für Arbeitsrecht & Familienrecht in Leverkusen

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Ausschlussfristen


“Wer zu spät kommt,…” Die bekannte Regel gilt auch im Arbeitsverhältnis. Ansprüche müssen zeitnah geltend gemacht werden, um nicht zu verfallen. Neben den gesetzlichen Verjährungs- und Verwirkungsfristen sorgen dafür die arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen.

In Arbeitsverträgen geregelte “Ausschlussfristen” machen die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von der Geltendmachung innerhalb einer bestimmten Frist abhängig.

Wirkung

Nach Ablauf der Ausschlussfrist erlischt ein Recht der Vertragspartei, wenn es nicht gegenüber der anderen in der vorgeschriebenen Art und Weise geltend gemacht wird.

Zielsetzung

Ausschlussfristen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollen

  • den Überblick über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erleichtern
  • und den Rechtsfrieden innerhalb der Vertragsbeziehung absichern.

Der Verpflichtete soll sich darauf verlassen können, nach Ablauf der Ausschlussfrist nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Kurze Ausschlussfristen bezwecken auch, einen Beweisnotstand zu verhindern, der sich mit längerem Zeitablauf einstellen könnte. Auch soll keine Seite die Drohung einer Rechtsausübung über der anderen schweben lassen können.

Abgrenzung: Ausschlussfrist Verjährung

Ausschlussfristen und Verjährungsfristen haben nicht dieselbe Rechtswirkung:

  • Während der Ablauf der Ausschlussfrist rechtsvernichtende Wirkung hat und von Amts wegen zu berücksichtigen ist,
  • gibt die Verjährung dem Schuldner eine Einrede und hindert damit die Durchsetzung der rechtlich fortbestehenden Forderung (§ 214 BGB).

Wirksam: Zulässig sind regelmäßig “zweiseitige” Ausschlussfristen, wobei die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung mindestens drei Monate betragen muss (BAG, Urteil v. 25.05.2005, 5 AZR 572/04).

Unwirksam: In Standardarbeitsverträgen des Arbeitgebers vereinbarte “einseitige” Ausschlussfristen, die nur für den Arbeitnehmer gelten sollen und Ansprüche des Arbeitnehmers innerhalb einer bestimmten Frist verfallen lassen, sind grundsätzlich unwirksam.

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Rechtsanwalt
Kilian Ackermann

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