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Fachanwalt für Arbeitsrecht & Familienrecht in Leverkusen

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Elternzeit


Die maximal dreijährige Elternzeit nach den §§ 15 – 21 BEEG soll die Vereinbarkeit von Familie und Beruf verbessern. Die Elternzeit ist ein Rechtsanspruch auf unbezahlte (Teil-)Freistellung gegenüber. dem Arbeitgeber. Die §§ 15 ff. BEEG haben für alle Arbeitnehmer – auch für die gerade in Elternzeit befindlichen – die bisherigen Regelungen im Bundeserziehungsgeldgesetz (§§ 15ff. BEEG) mit geringfügigen Änderungen abgelöst. Die Regelungen dürfen vertraglich nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgeändert werden. Für ab dem 1.1.2007 geborene Kinder besteht im ersten Lebensjahr des Kindes ein Anspruch auf Zahlung von Elterngeld nach den Regelungen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG). Die Obergrenze dieser einkommensabhängigen staatlichen Ersatzleistung beträgt 1.800 EUR bei einem Mindestsockelbetrag von 300 EUR. Die Bezugsdauer fängt gemäß § 4 BEEG grundsätzlich mit der Geburt an, bei Arbeitnehmerinnen wird jedoch gemäß § 3 BEEG das Mutterschaftsgeld sowie der Zuschuss des Arbeitgebers (hierzu Arbeitgeberzuschuss) angerechnet. Ab Geburt des Kindes können ein Elternteil oder die Eltern gemeinsam gemäß § 15 BEEG Elternzeit für maximal drei Jahre in Anspruch nehmen.

Beginn der Elternzeit

Die Elternzeit beginnt frühestens mit der Geburt des Kindes. Der Vater kann damit unmittelbar am Tag nach der Geburt seine Elternzeit antreten. Die Mutter kann die Elternzeit unmittelbar nach Ablauf der Mutterschutzfrist des § 6 Abs. 1 MuSchG antreten, grundsätzlich also ab der neunten Woche nach der Geburt. Die Zeit der Mutterschutzfrist wird auf die Dauer der Elternzeit der Mutter angerechnet (s. o. Abschnitt 3.1 Grundsatz). Umgekehrt ist es ohne weiteres möglich, die Elternzeit nicht unmittelbar im Anschluss an das Ende der Mutterschutzfristen, sondern erst später anzutreten. Nach der Geburt bzw. nach Ende der Mutterschutzfrist können die Eltern also zunächst wieder arbeiten, sie können nach den allgemeinen Regeln z. B. auch Erholungsurlaub in Anspruch nehmen.

Ende der Elternzeit

Die Elternzeit endet im Grundsatz spätestens einen Tag vor dem dritten Geburtstag des Kindes.

Beispiel:

Wurde das Kind am 1. Mai geboren, so endet die Elternzeit am 30. April drei Jahre später.

Bisher war die gleichzeitige Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub durch beide Elternteile ausgeschlossen. Gemäß § 15 Abs. 3 des BEEG kann die Elternzeit – auch anteilig – von jedem Elternteil allein, im Wechsel oder auch von beiden Eltern gemeinsam in Anspruch genommen werden.

Die Möglichkeit, während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung auszuüben, ist ganz erheblich ausgeweitet worden:

  • So ist für jedes Elternteil während der Elternzeit eine Erwerbstätigkeit bis zu 30 Stunden pro Woche – bislang 19 Stunden – möglich.
  • Sofern diese bei einem anderen Arbeitgeber oder durch selbständige Tätigkeit ausgeübt werden soll, bedarf es auch weiterhin der Zustimmung des Arbeitgebers.
  • Sofern das Elternteil eine Teilzeitbeschäftigung bei seinem bisherigen Arbeitgeber ausüben und damit die ursprüngliche Arbeitszeit reduzieren möchte, ist dies beim Arbeitgeber 8 Wochen vorher schriftlich zu beantragen und unter folgenden Voraussetzungen möglich:
    • der Arbeitgeber beschäftigt in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer;
    • das Arbeitsverhältnis besteht bereits in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung mehr als 6 Monate;
    • die ursprünglich vertraglich vereinbarte Arbeitszeit soll für die Dauer von mindestens 3 Monaten auf eine Spanne von 15 bis 30 Stunden pro Woche reduziert werden. Und:
    • Dem Anspruch des Elternteils stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen. Was hierunter zu verstehen ist, ist jedoch im Bundeserziehungsgeldgesetz nicht näher bestimmt, so daß hier auf vergleichbare Regelungen anderer Gesetze bzw. auf die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte zurückzugreifen ist.

Was sonst noch zu beachten ist:

  • Die Elternzeit muss schriftlich und innerhalb bestimmter Fristen beim Arbeitgeber geltend gemacht werden:
  • Soll die Elternzeit sich unmittelbar an die Geburt oder an die Mutterschutzfrist (§ 6 Abs. 1 MuSchG) anschließen, so ist dies 6 Wochen vor Beginn der Elternzeit zu beantragen.
  • Sonst gilt eine Frist von mindestens 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit.
  • Gleichzeitig muß mitgeteilt werden, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen wird. 8 Wochen vor Ablauf dieses Zwei-Jahres-Zeitraumes muß dann entschieden – und mitgeteilt – werden, ob von dem Recht auf unmittelbare Verlängerung auf drei Jahre Gebrauch gemacht wird oder ob beantragt werden soll, das dritte Jahr auf einen späteren Zeitpunkt aufzuschieben.

Insgesamt stellen daher die gesetzlichen Neuregelungen eine Möglichkeit dar, einerseits auch während der Elternzeit die berufliche Tätigkeit fortzusetzen und dadurch insbesondere in qualifizierten Berufen den Anschluß nicht zu verlieren. Andererseits ist auch die nunmehrige Möglichkeit einer gleichzeitigen Inanspruchnahme für beide Elternteile zu begrüßen.

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Rechtsanwalt
Kilian Ackermann

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